Die Regelungen über die Berechnung des geschätzten Auftragswerts im Sektorenbereich entsprechen jenen des klassischen Bereichs mit Ausnahme von § 188 Abs 5 und § 189 Abs 6 BVergG 2018. Es kann daher auf diese Ausführungen zu §§ 13–18 BVergG 2018 verwiesen werden.