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3.9.1.2. Fakultative Widerrufsgründe

Sturm3. LfgJuli 2025

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§ 148 Abs 2 und § 149 Abs 2 BVergG 2018 sehen jene Gründe vor, die den Auftraggeber ermächtigen, das Vergabeverfahren durch Widerruf zu beenden. Ein Widerruf ist demnach jedenfalls zulässig, wenn sachliche Gründe diesen rechtfertigen (§ 148 Abs 2 und § 149 Abs 2 Z 3 BVergG 2018). Auch für den Widerruf aus sachlichen Gründen gilt, dass die Bestandsfestigkeit der Ausschreibung einem solchen Widerruf nicht entgegensteht.4040BVA 28. 10. 2010, N/0078-BVA/09/2010-33. Ausweislich der Materialien ist an die fakultativen Widerrufsgründe „kein strenger Maßstab anzulegen“.4141ErläutRV 69 BlgNR 26. GP 160. Die Materialien4242ErläutRV 1171 BlgNR 22. GP 89. führen als Beispiele für einen fakultativen Widerruf an, dass der Auftraggeber die Leistung generell oder in der ausgeschriebenen Form nicht mehr benötigt, Änderungen in den Ausschreibungsunterlagen etwa aufgrund neuer Technologien notwendig werden, die budgetäre Bedeckung nachträglich wegfällt, die Bieteranzahl bzw Bieterstruktur sich während der Angebotsfrist wesentlich verändert, kein oder nur ein Teilnahmeantrag einlangt oder generell überhöhte Preise vorliegen, wenn der Auftraggeber Preisabsprachen vermutet oder Grund zur Annahme hat, dass die Preise aus anderen Gründen nicht die korrekten Marktpreise widerspiegeln. Nach der Judikatur liegen einen Widerruf sachlich rechtfertigende Gründe unter anderem dann vor, wenn die Angebotspreise die marktüblichen Preise um 20 % überschreiten4343OGH 3. 2. 2000, 2 Ob 20/00f JBl 2000, 524 = RdW 2000, 216 (ein Überschreiten der marktüblichen Preise um bloß 2,5 % würde nach Ansicht des OGH jedoch einen Widerruf sachlich nicht rechtfertigen)., generell überhöhte Preise vorliegen4444VwGH 25. 9. 2012, 2008/04/0054., mit der angebotenen Leistung die angestrebte Projektförderung, obgleich in der Ausschreibung nicht als zwingendes Kriterium festgelegt, nicht realisierbar ist4545VKS Wien 8. 10. 2009, VKS-7239/09. oder die Angebotspreise den geschätzten Auftragswert4646VKS Wien 27. 11. 2008, VKS-8726/08. beträchtlich überschreiten. Auch zu eng gesteckte Eignungsanforderungen, die lediglich ein Bieter erfüllen konnte4747BVA 4. 3. 2008 N/0013-BVA/12/2008-20., widersprüchliche Ausschreibungsunterlagen, die geeignet sind, die Bieter in die Irre zu führen4848BVA 19. 8. 2012, N/0073-BVA/06/2013-47., die Erforderlichkeit technisch notwendiger Zusatzarbeiten, wobei – auch wenn diese gesondert ausgeschrieben werden könnten – bei einer gemeinsamen Ausschreibung Synergieeffekte erzielt werden können4949VKS 26. 4. 2007, VKS-2451/07., wenn in der Ausschreibung das Mengengerüst fehlt und folglich auch die Gewichtung der einzelnen Positionen zueinander nicht gegeben ist5050BVA 13. 4. 2006 N/0009-BVA/06/2006-38., wenn in den

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Ausschreibungsunterlagen ein nicht erfüllbares Leistungserfordernis festgelegt ist5151BVA 28. 10. 2010, N/0078-BVA/09/2010-33., nur einmal zu beschaffende Leistungsverzeichnispositionen irrtümlich doppelt ausgeschrieben wurden5252BVwG 31. 7. 2020, W131 2230662-2/5E, und VwGH 24. 8. 2023, Ro 2020/04/0029., für die Leistung erforderliches Sicherheitspersonal dem Auftraggeber nicht zur Verfügung steht5353VwGH 16. 11. 2022, Ra 2019/04/0056. oder neue technische Anforderungen bei einer Neuausschreibung berücksichtigt werden könnten5454BVwG 23. 7. 2021, W134 2242488-2/26B und W134 2242488-3/3E., werden von der Rechtsprechung als sachliche Widerrufsgründe anerkannt.

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