§ 148 Abs 2 und § 149 Abs 2 BVergG 2018 sehen jene Gründe vor, die den Auftraggeber ermächtigen, das Vergabeverfahren durch Widerruf zu beenden. Ein Widerruf ist demnach jedenfalls zulässig, wenn sachliche Gründe diesen rechtfertigen (§ 148 Abs 2 und § 149 Abs 2 Z 3 BVergG 2018). Auch für den Widerruf aus sachlichen Gründen gilt, dass die Bestandsfestigkeit der Ausschreibung einem solchen Widerruf nicht entgegensteht.40 Ausweislich der Materialien ist an die fakultativen Widerrufsgründe „kein strenger Maßstab anzulegen“.41 Die Materialien42 führen als Beispiele für einen fakultativen Widerruf an, dass der Auftraggeber die Leistung generell oder in der ausgeschriebenen Form nicht mehr benötigt, Änderungen in den Ausschreibungsunterlagen etwa aufgrund neuer Technologien notwendig werden, die budgetäre Bedeckung nachträglich wegfällt, die Bieteranzahl bzw Bieterstruktur sich während der Angebotsfrist wesentlich verändert, kein oder nur ein Teilnahmeantrag einlangt oder generell überhöhte Preise vorliegen, wenn der Auftraggeber Preisabsprachen vermutet oder Grund zur Annahme hat, dass die Preise aus anderen Gründen nicht die korrekten Marktpreise widerspiegeln. Nach der Judikatur liegen einen Widerruf sachlich rechtfertigende Gründe unter anderem dann vor, wenn die Angebotspreise die marktüblichen Preise um 20 % überschreiten43, generell überhöhte Preise vorliegen44, mit der angebotenen Leistung die angestrebte Projektförderung, obgleich in der Ausschreibung nicht als zwingendes Kriterium festgelegt, nicht realisierbar ist45 oder die Angebotspreise den geschätzten Auftragswert46 beträchtlich überschreiten. Auch zu eng gesteckte Eignungsanforderungen, die lediglich ein Bieter erfüllen konnte47, widersprüchliche Ausschreibungsunterlagen, die geeignet sind, die Bieter in die Irre zu führen48, die Erforderlichkeit technisch notwendiger Zusatzarbeiten, wobei – auch wenn diese gesondert ausgeschrieben werden könnten – bei einer gemeinsamen Ausschreibung Synergieeffekte erzielt werden können49, wenn in der Ausschreibung das Mengengerüst fehlt und folglich auch die Gewichtung der einzelnen Positionen zueinander nicht gegeben ist50, wenn in den Ausschreibungsunterlagen ein nicht erfüllbares Leistungserfordernis festgelegt ist51, nur einmal zu beschaffende Leistungsverzeichnispositionen irrtümlich doppelt ausgeschrieben wurden52, für die Leistung erforderliches Sicherheitspersonal dem Auftraggeber nicht zur Verfügung steht53 oder neue technische Anforderungen bei einer Neuausschreibung berücksichtigt werden könnten54, werden von der Rechtsprechung als sachliche Widerrufsgründe anerkannt.
Seite 6

