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3.9.1.1. Zwingende Widerrufsgründe

Sturm3. LfgJuli 2025

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Die Frage, ob ein zwingender Grund für den Widerruf einer Ausschreibung vorliegt, ist nach der Judikatur ausschließlich nach objektiven Kriterien zu lösen44VwGH 6. 3. 2013, 2013/04/0011-3; OGH 24. 5. 2005, 4 Ob 86/05h, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem BVergG 2002; vgl auch OGH 17. 12. 2001, 1 Ob 284/01y, und OGH 29. 4. 2004, 6 Ob 177/03b; VwGH 26. 6. 2001, 2001/04/0106 (zum OÖ LVergG 1994). (für den Sektorenbereich sind keine zwingenden Widerrufsgründe normiert). Welche Kriterien dabei im Einzelnen heranzuziehen sind, lässt die Rechtsprechung freilich offen. Eine „Prüfformel“, wie sie der VwGH bereits zum fakultativen Widerrufsgrund des § 105 Abs 2 Z 3 BVergG 200255§ 105 Abs 2 Z 3 BVergG 2002 sah vor, dass eine Ausschreibung widerrufen werden kann, wenn „andere für den Auftraggeber schwerwiegende Gründe bestehen, die den Widerruf sachlich rechtfertigen“. Ein Widerruf zu dem alleinigen Zweck, eine neuerliche Ausschreibung zu ermöglichen, um einen Angebotspreis zu reduzieren, war allerdings gem § 105 Abs 2 Z 3 lS sachlich nicht gerechtfertigt. angewandt hat, wurde von der Rechtsprechung zu den zwingenden Widerrufsgründen nicht herausgebildet. Für die Prüfung der Frage, ob ein schwerwiegender Grund besteht, der den Widerruf sachlich rechtfertigt, stellt der VwGH darauf ab, ob ein Grund „[…] von einem solchen Gewicht vorlag, der einen besonnenen Auftraggeber veranlasst hätte, von der Fortführung des Vergabeverfahrens abzusehen“.66VwGH 28. 1. 2022, Ra 2022/04/0002; zum BVergG 2002 vgl VwGH 29. 2. 2008, 2006/04/0011, und VwGH 29. 3. 2006, 2006/04/0019.

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