Die Frage, ob ein zwingender Grund für den Widerruf einer Ausschreibung vorliegt, ist nach der Judikatur ausschließlich nach objektiven Kriterien zu lösen4 (für den Sektorenbereich sind keine zwingenden Widerrufsgründe normiert). Welche Kriterien dabei im Einzelnen heranzuziehen sind, lässt die Rechtsprechung freilich offen. Eine „Prüfformel“, wie sie der VwGH bereits zum fakultativen Widerrufsgrund des § 105 Abs 2 Z 3 BVergG 20025 angewandt hat, wurde von der Rechtsprechung zu den zwingenden Widerrufsgründen nicht herausgebildet. Für die Prüfung der Frage, ob ein schwerwiegender Grund besteht, der den Widerruf sachlich rechtfertigt, stellt der VwGH darauf ab, ob ein Grund „[…] von einem solchen Gewicht vorlag, der einen besonnenen Auftraggeber veranlasst hätte, von der Fortführung des Vergabeverfahrens abzusehen“.6

