Bestbieterprinzip
Zuschlagskriterium
Bei einer Vergabe nach dem Bestbieterprinzip hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, festzulegen (§ 91 Abs 7 Z 2 BVergG 2018).355 Der Auftraggeber ist damit für die Dauer des Vergabeverfahrens an diese Zuschlagskriterien gebunden und kann davon – auch bei Vorliegen objektiv gerechtfertigter Gründe – grundsätzlich nicht mehr abgehen.356 Dem Bieter muss nämlich bereits bei Angebotskalkulation klar sein, welche Kriterien für den Auftraggeber bei der Bestbieterermittlung entscheidend sind. Darüber hinaus soll durch diese Selbstbindung dem Auftraggeber die Möglichkeit genommen werden, Zuschlagskriterien zu ändern, um einen bestimmten Bieter unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu bevorzugen.
