Bestbieterprinzip
Zuschlagskriterium
Bei einer Vergabe nach dem Bestbieterprinzip hat der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben (§ 91 Abs 7 BVergG 2018 – zur Ausnahme von dieser Pflicht siehe weiter unten). Dies bedeutet, der Auftraggeber hat die Zuschlagskriterien zu gewichten, um dadurch eine objektive Nachvollziehbarkeit der Bestbieterermittlung zu gewährleisten.341 Der Auftraggeber hat bei Festlegung der Gewichtung – ebenso wie bei FestSeite 127

