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3.4.11.5. Gewichtung der Zuschlagskriterien

Hofbauer3. LfgJuli 2025

Bestbieterprinzip

Zuschlagskriterium

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Bei einer Vergabe nach dem Bestbieterprinzip hat der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben (§ 91 Abs 7 BVergG 2018 – zur Ausnahme von dieser Pflicht siehe weiter unten). Dies bedeutet, der Auftraggeber hat die Zuschlagskriterien zu gewichten, um dadurch eine objektive Nachvollziehbarkeit der Bestbieterermittlung zu gewährleisten.341341Die ErläutRV 69 BlgNR 26. GP 120 führen dazu aus: „Um bei der Zuschlagserteilung die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sicherzustellen, ist die – in der Rechtsprechung anerkannte – Verpflichtung zur Sicherstellung der erforderlichen Transparenz vorzusehen, damit sich jeder Bieter angemessen über die Kriterien und Modalitäten unterrichten kann, anhand deren das beste Angebot ermittelt wird.“ Vgl in diesem Sinn die Grundsatzentscheidung des BVA 18. 6. 1998, F-3/98-12 CONNEX 1998/9, 51 = WBl 1999, 233 = bbl 1998, 194, mit der die ständige Spruchpraxis eingeleitet wurde, dass Zuschlagskriterien zwingend zu gewichten sind, obwohl nach der alten Rechtslage vom Gesetz nur eine Reihung der Kriterien gefordert war (§ 29 Abs 4 BVergG 1997). Der Auftraggeber hat bei Festlegung der Gewichtung – ebenso wie bei Fest

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legung der Zuschlagskriterien – einen weiten Ermessensspielraum.342342Siehe dazu EuGH 14. 7. 2016, C-6/15 , TNS Dimarso NV, ECLI:EU:C:2016:555, wonach es zulässig ist, dass der Auftraggeber eine Gewichtung für Untereffizienten nachträglich (nach Ablauf der Angebotsfrist) festlegt, wenn die Zuschlagskriterien laut Ausschreibung oder Bekanntmachung nicht geändert werden, die Bieter bei Kenntnis dieser Gewichtung keine anderen Angebote gelegt hätten und diese Gewichtung nicht diskriminierend ist. Der Ermessensspielraum des Auftraggebers bei der Festlegung der Gewichtung ist nur insofern beschränkt, als die Zuschlagskriterien in Verbindung mit ihrer Gewichtung eine eindeutige und nachvollziehbare Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes ermöglichen müssen.343343Vgl dazu auch EuGH 4. 12. 2003, C-448/01 , EVN und Wienstrom, ECLI:EU:C:2003:651, Rn 66 f = RPA 2004, 54 (Fink) = bbl 2004, 37 und für viele: VKS Wien 16. 10. 2008, VKS-6968/08. Dort heiß es ua: „Diese Begriffe lassen Raum für unterschiedliche Interpretationen der Subkriterien und damit für eine unterschiedliche, schwer nachvollziehbare Beurteilung zu. Die Auslegung der Subkriterien schließt die Möglichkeit einer willkürlichen Interpretation von vornherein nicht aus. […] In der vorliegenden Gestaltung der Kriterien ist damit gleichfalls ein Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften zu erblicken.

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