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3.4.9.3. Kaution

Hattinger/Deutschmann3. LfgJuli 2025

Kaution

Sicherstellung

263
Eine Kaution ist eine Sicherstellung für den Fall, dass ein Vertragspartner bestimmte, im Vertrag festgelegte, besondere Pflichten verletzt (§ 2 Z 32 lit b BVergG 2018). Die Regelung entspricht der bisherigen Definition des BVergG 2006, ist inhaltlich unverändert und basiert auf den einschlägigen Definitionen der ÖNORM A 2050.11ErläutRV 69 BlgNR 26. GP 14. Über die Definition in § 2 hinausgehende Vorgaben für die Festlegung von Kautionen enthält das BVergG 2018 – wie auch schon das BVergG 2006 – keine. Bei der Festlegung von Kautionen (insb deren Höhe sowie die Modalitäten für den Erlag und die Rückerstattung) sind die vergaberechtlichen Grundsätze – insb der Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit – einzuhalten. Weiters wird für die Beurteilung der Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Kaution die für die Auftragsart jeweils einschlägige ÖNorm (zB für Bauverträge ÖNORM B 2110 und B 2118) heranzuziehen sein. In diesem Zusammenhang sind auch § 105 Abs 3 und § 110 Abs 2 BVergG 2018 zu berücksichtigen, wonach der Auftraggeber bei der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses und bei der Festlegung der Vertragsbestimmungen auf geeignete Leitlinien (dazu zählen auch ÖNormen) „ Bedacht zu nehmen“ hat. Die (strengen) Vorgängerbestimmungen des BVergG 2006 sahen hingegen noch vor, dass Auftraggeber geeignete Leitlinien „heranzuziehen“ haben. Die Gesetzesmaterialien zu § 105 Abs 3 BVergG 2018 regeln, dass – wird von geeigneten Leitlinien abgewichen – dies vom öffentlichen Auftraggeber intern mit den dafür maßgeblichen Gründen zu dokumentieren ist. Aufgrund der neuen Rechtslage können Auftraggeber daher im Rahmen der allgemeinen vergaberechtlichen – und zivilrechtlichen – Anforderungen ihre Leistungsverzeichnisse und Vertragsbestimmungen so gestalten, wie sie den Anforderungen des Auftraggebers am besten entsprechen.22ErläutRV 69 BlgNR 26. GP 133 f, 138. Ob ein Auftraggeber also von einer geeigneten Leitlinie „abgewichen“ ist, dürfte laut Oppel 33 Oppel in Schramm/ Aicher/ Fruhmann (Hrsg), BVergG 2018 § 110 Rz 215. nunmehr keine unmittelbare vergaberechtliche Relevanz mehr haben.

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