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3.4.4.1. Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

Heid/Kondert2. LfgSeptember 2024

Eignung

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Die Eignung muss – unbeschadet der Regelung des § 21 Abs 1 BVergG 2018 (siehe Punkt 3.4.4.3.) – je nach Verfahrensart zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt (relevanter Zeitpunkt) wie folgt vorliegen:

Verfahrensart

Relevanter Zeitpunkt(§ 79 BVergG 2018)

Offenes Verfahren

Angebotsöffnung (Z 1)

Nicht offenes Verfahren mit vorheriger ­Bekanntmachung

Ablauf der Teilnahmeantragsfrist (Z 2)

Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung

Aufforderung zur Angebotsabgabe (Z 3)

Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung

grundsätzlich zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist (Z 4)

wettbewerblicher Dialog

Innovationspartnerschaft

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

grundsätzlich zum Zeitpunkt der Auf­forderung zur Angebotsabgabe (Z 5)

offener Wettbewerb

Vorlage der Wettbewerbsarbeiten (Z 6)

nicht offener Wettbewerb

Ablauf der Teilnahmeantragsfrist (Z 7)

geladener Wettbewerb

Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten (Z 8)

Rahmenvereinbarung

gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gem Z 1 bis 5 sowie zum Zeitpunkt der ­Zuschlagserteilung (Z 9)

dynamisches Beschaffungssystem

Zulassung zum dynamischen Beschaffungssystem sowie zum Zeitpunkt jeder ­gesonderten Aufforderung zur Angebots­abgabe gem § 162 BVergG 2018 (Z 10)

Direktvergabe

Zuschlag (§ 46 Abs 3 BVergG 2018)

Direktvergabe mit vorheriger ­Bekanntmachung

Zuschlag (§ 47 Abs 6 BVergG 2018)

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