Eignung
Die Eignung muss – unbeschadet der Regelung des § 21 Abs 1 BVergG 2018 (siehe Punkt 3.4.4.3.) – je nach Verfahrensart zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt (relevanter Zeitpunkt) wie folgt vorliegen:Verfahrensart | Relevanter Zeitpunkt(§ 79 BVergG 2018) |
|---|---|
Offenes Verfahren | Angebotsöffnung (Z 1) |
Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung | Ablauf der Teilnahmeantragsfrist (Z 2) |
Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung | Aufforderung zur Angebotsabgabe (Z 3) |
Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung | grundsätzlich zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist (Z 4) |
wettbewerblicher Dialog | |
Innovationspartnerschaft | |
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung | grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Z 5) |
offener Wettbewerb | Vorlage der Wettbewerbsarbeiten (Z 6) |
nicht offener Wettbewerb | Ablauf der Teilnahmeantragsfrist (Z 7) |
geladener Wettbewerb | Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten (Z 8) |
Rahmenvereinbarung | gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gem Z 1 bis 5 sowie zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung (Z 9) |
dynamisches Beschaffungssystem | Zulassung zum dynamischen Beschaffungssystem sowie zum Zeitpunkt jeder gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gem § 162 BVergG 2018 (Z 10) |
Direktvergabe | Zuschlag (§ 46 Abs 3 BVergG 2018) |
Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung | Zuschlag (§ 47 Abs 6 BVergG 2018) |

