Eignung
Ein elementarer Grundsatz des Vergabeverfahrens bestimmt, dass Aufträge nur an geeignete, das sind befugte, leistungsfähige und zuverlässige, Unternehmen vergeben werden dürfen (§ 20 Abs 1 BVergG 2018). Die Bestimmungen über die Eignung der Unternehmer sind in den §§ 78 bis 87 BVergG 2018 enthalten.
