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3.4.4. Eignung

Heid/Kondert2. LfgSeptember 2024

Eignung

55
Ein elementarer Grundsatz des Vergabeverfahrens bestimmt, dass Aufträge nur an geeignete, das sind befugte, leistungsfähige und zuverlässige, Unternehmen vergeben werden dürfen (§ 20 Abs 1 BVergG 2018). Die Bestimmungen über die Eignung der Unternehmer sind in den §§ 78 bis 87 BVergG 2018 enthalten.

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