Im Sektorenbereich sind beabsichtigte Vergaben im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Rahmen eines wettbewerblichen Dialoges oder einer Innovationspartnerschaft, die beabsichtigte Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages oder eines Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn, offene oder nicht offene Wettbewerbe, Rahmenvereinbarungen52, die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems und die beabsichtigte Einrichtung eines Prüfsystems bekannt zu machen (§ 219 Abs 1 BVergG 2018).53 Die Angaben in der Bekanntmachung beabsichtigter Auftragsvergaben sollen Wirtschaftsteilnehmern Informationen liefern, um beurteilen zu können, ob ein Vergabeverfahren für sie von Interesse ist. Die dabei vom öffentlichen Auftraggeber einzuhaltenden Bekanntmachungspflichten sind für den gemeinsamen Markt von besonderer Bedeutung, damit auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens ein wirksamer Wettbewerb entstehen kann.54 Allfällige Ausnahmen von der Bekanntmachungspflicht sind deshalb restriktiv auszulegen.55
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