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3.3.2.1. Bekanntmachungen – Allgemeines

Schnabl2. LfgSeptember 2024

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Im Sektorenbereich sind beabsichtigte Vergaben im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Rahmen eines wettbewerblichen Dialoges oder einer Innovationspartnerschaft, die beabsichtigte Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages oder eines Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn, offene oder nicht offene Wettbewerbe, Rahmenvereinbarungen5252Die Einschränkung in § 219 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 „[…] sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung oder des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird“, bezieht sich im Oberschwellenbereich auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gem § 206 BVergG 2018, im Unterschwellenbereich auf alle Verfahrensarten ohne vorherige Bekanntmachung., die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems und die beabsichtigte Einrichtung eines Prüfsystems bekannt zu machen (§ 219 Abs 1 BVergG 2018).5353Zum Prüfsystem siehe auch § 256 BVergG 2018. Die Angaben in der Bekanntmachung beabsichtigter Auftragsvergaben sollen Wirtschaftsteilnehmern Informationen liefern, um beurteilen zu können, ob ein Vergabeverfahren für sie von Interesse ist. Die dabei vom öffentlichen Auftraggeber einzuhaltenden Bekanntmachungspflichten sind für den gemeinsamen Markt von besonderer Bedeutung, damit auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens ein wirksamer Wettbewerb entstehen kann.5454Vgl ErwGr 61 SKR 2014. Allfällige Ausnahmen von der Bekanntmachungspflicht sind deshalb restriktiv auszulegen.5555EuGH 28. 3. 1996, C-318/94 , Kommission/Deutschland, ECLI:EU:C:1996:149; EuGH 17. 9. 1998, C-323/96 , Kommission/Belgien, ECLI:EU:C:1998:411; EuGH 28. 10. 1999, C-328/96 , Kommission/Österreich (Regierungsviertel St. Pölten), ECLI:EU:C:1999:526.

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