Ausnahmetatbestand
Der Ausnahmetatbestand zulässiger Zusatzaufträge gem Abs 3 Z 5 legt wiederum mehrere Voraussetzungen fest, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine nachträgliche Vertragsänderung zulässig ist. Die ersten drei Voraussetzungen sind bereits dem einleitenden Satz der Bestimmung – vor Anführung der lit a und b – zu entnehmen.
