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2.5.3.2. Ausnahmetatbestand der allgemein unwesentlichen Änderungen (§ 365 Abs 2 iVm Abs 3 Z 4 BVergG 2018)

Heid/Kurz2. LfgSeptember 2024

Ausnahmetatbestand

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Abs 2 iVm Abs 3 Z 4 legt eine Vielzahl von Voraussetzungen fest, die kumulativ verneint werden müssen, damit dieser Ausnahmetatbestand der „allgemein unwesentlichen Änderungen“ erfüllt ist.

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