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2.2.5. Schwellenwerte

Heid/Kos2. LfgSeptember 2024

EU-Vergaberecht

Schwellenwert

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Die Bestimmungen des EU-Vergaberechts gelten nur dann, wenn das vom Auftraggeber zu entrichtende „Entgelt“ gewisse Schwellenwerte übersteigt. Dabei unterscheidet das BVergG 2018 folgende EU-Schwellen: (i) Bauaufträge; (ii) Liefer- und Dienstleistungsaufträge; (iii) Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die von „zentralen“ öffentlichen Auftraggebern gemäß Anhang III vergeben werden sollen; (iv) besondere Dienstleistungen gemäß Anhang XVI. Historisch haben sowohl das BVergG 1993 als auch das BVergG 1997 noch keine speziellen Regelungen bei Unterschreiten der EU-Schwellenwerte vorgesehen, sodass im Unterschwellenbereich nur die Grundsätze des EU-Primärrechts anwendbar waren (Grundsatz der Gleichbehandlung, Grundsatz der Transparenz etc) und der Rechtsschutz auf die ordentlichen Gerichte beschränkt war. Das österreichische Recht folgt dieser aus Sachlichkeitserwägungen nicht gerechtfertigten Schwellenwert-Trennung in Vergabeverfahren mit bzw ohne Vergaberecht seit dem BVergG 2002 nicht mehr.11Dies hat verfassungsrechtliche Hintergründe: In seinem Erkenntnis vom 30. 11. 2000, G 110/99 ua VfSlg 16.027/2000 hat der VfGH ausgesprochen, dass keine sachliche Rechtfertigung im Unterschwellenbereich dafür besteht, „auf eine außenwirksame Regelung, die den Bietern und Bewerbern wenigstens ein Minimum an Verfahrensgarantien zur Verfügung stellt, gänzlich zu verzichten und die Bewerber und Bieter damit generell vom vergabespezifischen Rechtsschutz auszuschließen.“ Siehe auch VfGH 26. 2. 2001, G 43/00 und VfGH 9. 10 .2001, G 10/01. Auch Aufträge im Unterschwellenbereich unterliegen somit grundsätzlich denselben Vergaberegeln wie Aufträge im Oberschwellenbereich sowie dem speziell eingerichteten Rechtsschutz durch Vergabekontrollbehörden. Unterschiede gibt es nur in der Pflicht zur EU-weiten bzw österreichweiten Bekanntmachung bzw Bekanntgabe, in den zur Verfügung stehenden Verfahrensarten sowie bei den Fristen im Vergabeverfahren und für die Berechnung der Pauschalgebühren im Vergabekontrollverfahren.

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Der Rechtsschutz22Siehe § 327 BVergG 2018; Art 14b, 133, 144 B-VG und die jeweiligen Vergaberechtsschutzgesetze der Länder. an sich ist hingegen sowohl für den Ober- als auch für den Unterschwellenbereich gleich geregelt.33Anders zB in Deutschland: Greb in Ziekow/Völlink (Hrsg), Vergaberecht4 (2020) § 106 GWB Rz 2; Wende in Säcker (Hrsg), Münchener Kommentar – Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, Band 3 – Vergaberecht I2 (2018) § 106 GWB Rz 10 ff.

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