EU-Vergaberecht
Schwellenwert
Die Bestimmungen des EU-Vergaberechts gelten nur dann, wenn das vom Auftraggeber zu entrichtende „Entgelt“ gewisse Schwellenwerte übersteigt. Dabei unterscheidet das BVergG 2018 folgende EU-Schwellen: (i) Bauaufträge; (ii) Liefer- und Dienstleistungsaufträge; (iii) Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die von „zentralen“ öffentlichen Auftraggebern gemäß Anhang III vergeben werden sollen; (iv) besondere Dienstleistungen gemäß Anhang XVI. Historisch haben sowohl das BVergG 1993 als auch das BVergG 1997 noch keine speziellen Regelungen bei Unterschreiten der EU-Schwellenwerte vorgesehen, sodass im Unterschwellenbereich nur die Grundsätze des EU-Primärrechts anwendbar waren (Grundsatz der Gleichbehandlung, Grundsatz der Transparenz etc) und der Rechtsschutz auf die ordentlichen Gerichte beschränkt war. Das österreichische Recht folgt dieser aus Sachlichkeitserwägungen nicht gerechtfertigten Schwellenwert-Trennung in Vergabeverfahren mit bzw ohne Vergaberecht seit dem BVergG 2002 nicht mehr.1 Auch Aufträge im Unterschwellenbereich unterliegen somit grundsätzlich denselben Vergaberegeln wie Aufträge im Oberschwellenbereich sowie dem speziell eingerichteten Rechtsschutz durch Vergabekontrollbehörden. Unterschiede gibt es nur in der Pflicht zur EU-weiten bzw österreichweiten Bekanntmachung bzw Bekanntgabe, in den zur Verfügung stehenden Verfahrensarten sowie bei den Fristen im Vergabeverfahren und für die Berechnung der Pauschalgebühren im Vergabekontrollverfahren.Seite 37

