Europarechtliche Grundlagen: Grundlage für die mit dem BVergG 2018 eingeführten Bestimmungen zur Vergabe der besonderen Dienstleistungen und die damit erfolgte „Ablöse“ der nicht prioritären Dienstleistungen sind die Art 74 bis 77 der RL 2014/24/EU vom 26. 2. 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG . Die der Einführung des Sonderregimes für bestimmte Dienstleistungen zu Grunde liegenden Überlegungen sind den Erwägungsgründen 113 bis 119 der RL 2014/24/EU zu entnehmen. Erwägungsgrund 114 der RL 2014/24/EU lautet auszugsweise wie folgt:

