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2.2.4.1. Unterscheidung

Höfler-Petrus/Konrath2. LfgSeptember 2024

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Allgemeines: Gemäß § 7 BVergG 2018 sind Dienstleistungsaufträge entgeltliche Aufträge, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind. Es handelt sich um einen klassischen Auffangtatbestand. Zum Begriff der Dienstleistung verweisen die Gesetzesmaterialen auf das Unionsrecht und insbesondere auf die Judikatur des EuGH.11ErläutRV 69 BlgNR 26. GP 29.

Dienstleistungen

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