Allgemeines: Gemäß § 7 BVergG 2018 sind Dienstleistungsaufträge entgeltliche Aufträge, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind. Es handelt sich um einen klassischen Auffangtatbestand. Zum Begriff der Dienstleistung verweisen die Gesetzesmaterialen auf das Unionsrecht und insbesondere auf die Judikatur des EuGH.1
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