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2.2.1.3. Abgrenzung zwischen Dienstleistungs- und Bauaufträgen

Heid2. LfgSeptember 2024

Abgrenzung zwischen Dienstleistungs- und Bauaufträgen

Main-object test

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Gemäß § 8 Abs 1 BVergG 2018 ist auch die Abgrenzung zwischen Bau- und Dienstleistungsaufträgen danach vorzunehmen, welcher Vertragsteil inhaltlich und funktional den Hauptgegenstand des Vertrages bildet („main-object test“).7575EuGH 19. 4. 1994, C-331/92 , Gestión Hotelera Internacional/Comunidad Autónoma de Canarias ua, ECLI:EU:C:1994:155; EuGH 18. 1. 2007, C-220/05 , Auroux ua, ECLI:EU:C:2007:31 = RPA 2007, 41 und EuGH 6. 5. 2010, C-145/08 und C-149/08 , Club Hotel Loutraki ua, ECLI:EU:C:2010:247. Siehe auch die Schlussanträge von GA Alber vom 18. 11. 2001, C-470/99 , Universale Bau ua, ECLI:EU:C:2001:600, wonach bei einem Vertrag über „Reinigung von Abwässern, Entsorgung von Klärschlamm und der Entsorgung von Sondermüll“ auch dann weiterhin von einem Dienstleistungsauftrag auszugehen ist, wenn nachträglich vom Auftragnehmer auch eine Pflicht zum Ausbau der bestehenden Kläranlage übernommen wird. Ähnlich EuGH 10. 4. 2003, C-20/01 und C-28/01 , Kommission/Deutschland (Bockhorn), ECLI:EU:C:2003:220, wonach bei einem 30-jährigen Abwasserentsorgungsauftrag die Errichtungsleistungen gegenüber den Dienstleistungen nur untergeordneten Charakter haben. Zur Einordnung von „Stadtentwicklungsprogrammen“ als Dienstleistung siehe EuGH 26. 5. 2011, C-306/08 , Kommission/Spanien (Programm Valencia), ECLI:EU:C:2011:347 = RPA 2011, 290 (Reisner), da neben der Herstellung von Infrastruktur wie Straßen, Wasser-, Gas- und Stromleitungen oder Kanalsträngen vor allem auch die Erwirkung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen, die gesamten Planungsleistungen, die Durchführung von Ausschreibungen und Kontrolle der Baumaßnahmen sowie der Finanzierungsplan geschuldet waren. Die Rechtsprechung folgt diesem Grundsatz, zumal sie ihn entwickelt hat.7676Die Altlastensanierung wurde aufgrund überwiegender Dienstleistungselemente (Transport, Abfallbeseitigung bzw -verwertung) gegenüber den Bauleistungselementen (Aushub, Wiederherstellungsmaßnahmen) bereits mehrmals als Dienstleistungsauftrag qualifiziert: BVA 2. 8. 2013, N/0054-BVA/02/2013-23b RPA 2013, 334 (Keschmann); BVA 23. 11. 2011, N/0104-BVA/14/2004/11-41 (siehe dazu Casati, Altlastsanierung unter Beteiligung eines privaten Auftraggebers, RPA 2012, 65); BVA 12. 7. 2006, N/0041-BVA/07/2006-49 RPA 2007, 18 (Walther/R. Madl).

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