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2.1.2.3.2. Öffentliche Unternehmen

Stempkowski/Holzinger4. LfgDezember 2025

Sektorenauftraggeber

Unternehmen, öffentliches

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Öffentliche Unternehmen sind nach der Legaldefinition des § 168 Abs 2 BVergG 2018 Unternehmen, auf die ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Sektorenauftraggeber oder ein öffentlicher Sektorenauftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Das Bestehen eines beherr

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schenden Einflusses ist gem § 168 Abs 2 BVergG 2018 dann zu vermuten, wenn ein öffentlicher (Sektoren-)Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens hält, über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt, oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

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