Sektorenauftraggeber
Unternehmen, öffentliches
Öffentliche Unternehmen sind nach der Legaldefinition des § 168 Abs 2 BVergG 2018
Unternehmen, auf die ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Sektorenauftraggeber oder ein öffentlicher Sektorenauftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Das Bestehen eines beherr
<i>Stempkowski/Holzinger</i> in <i>Heid/Reisner</i> (Hrsg), Handbuch Vergaberecht (4. Lfg 2025) Öffentliche Unternehmen, Seite 30 Seite 30
schenden Einflusses ist gem § 168 Abs 2 BVergG 2018 dann zu vermuten, wenn ein öffentlicher (Sektoren-)Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar die
Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens hält, über die
Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt, oder
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.