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2.1.2.3.1. Öffentliche Auftraggeber

Stempkowski/Holzinger4. LfgDezember 2025

Auftraggeber, öffentlicher

Sektorenauftraggeber

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Zunächst unterliegen öffentliche Auftraggeber nach § 4 Abs 1 BVergG 2018 – soweit sie eine Sektorentätigkeit ausüben – den Bestimmungen des Sektorenvergaberechts. Diese in § 167 BVergG 2018 genannte Einschränkung („soweit eine Sektorentätigkeit ausgeübt wird“) bewirkt die sog Doppelnatur öffentlicher Auftraggeber. Das bedeutet, dass ein öffentlicher Auftraggeber bei einer konkreten Auftragsvergabe immer nur entweder „klassischer“ Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber sein kann. Dies ist auf das zwischen den Bestimmungen des 2. und 3. Teils bestehende Ausschließlichkeitsverhältnis11Holoubek/Fuchs in Schramm/Aicher/Fruhmann, BVergG 2006 (2009) § 164 Rz 1; Smutek in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer, BVergG 2018 (2019) § 167 Rz 2. zurückzuführen, das seit der Neugestaltung des Vergaberechts mit dem BVergG 2006 insbesondere durch das System der Doppelregelung, das auch mit dem BVergG 2018 beibehalten wurde, zum Ausdruck kommt: Es bestehen Parallelregelungen für den klassischen Bereich und den Sektorenbereich, die – je nach Tätigkeitsbereich, dem die konkrete Auftragsvergabe zuzuordnen ist – ausschließlich anzuwenden und nicht kombinierbar sind. Die Bestimmungen über Auftragsvergaben im Sektorenbereich sind deshalb (für öffentliche Auftraggeber) als leges speciales zu den Regelungen im klassischen Bereich zu verstehen, da sie – bei Vergaben durch einen öffentlichen Auftraggeber gem § 4 Abs 1 BVergG 2018 – „Vorrang“ vor den Bestimmungen des klassischen Bereiches genießen, wenn die Auftragsvergabe im Sektorenbereich erfolgt.22ZB EuGH 11. 7. 1991, C-247/89, Kommission/Portugal, ECLI:EU:C:1991:305, Rn 38 ff; EuGH 16. 6. 2005, C-462/03 und C-463/03, Strabag und Kostmann, ECLI:EU:C:2005:389. Sektorenfremde Beschaffungsvorgänge öffentlicher Auftraggeber unterliegen nach dieser Regelungstechnik umgekehrt den Bestimmungen des klassischen Bereichs.

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