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1.4.2.2. Grundsätzliches Verbot von Beihilfen

Breitenfeld/Kröswang2. LfgSeptember 2024

Beihilfenverbot

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In Art 107 Abs 1 AEUV ist zunächst ein grundsätzliches Beihilfenverbot normiert:

„Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

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