Pauschalgebühr
Sowohl vor dem BVwG als auch den LVwG sind vergabespezifische Rechtsschutzanträge aufgrund spezifischer Regelungen zu vergebühren. Während vergabespezifische Rechtschutzanträge vor dem BVwG von Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 befreit sind204, treten die Pauschalgebühren vor den LVwG zu diesen hinzu. Die konkrete Höhe der Pauschalgebühren ergibt sich jeweils aus folgenden Verordnungen:
