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1.2.4. BVergGKonz 2018

Ziniel1. LfgMai 2024

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Mit dem Vergaberechtsreformgesetz 2018166166BGBl I 2018/65. trat neben das Bundesvergabegesetz erstmals ein eigenständiges Gesetz zur umfassenden Regelung der Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen. Zuvor erfasste das BVergG 2006 bereits die Vergabe von Baukonzessionen, jedoch war die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen nur rudimentär geregelt.167167Die in § 11 BVergG 2006 vorgesehene Regelung normierte kein Vergabeverfahren iSv Art 14b Abs 1 B-VG, sondern sah nur die Anwendung einzelner, ausgewählter Bestimmungen des BVergG 2006 bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen vor, VfGH 11. 12. 2018, G 205/2018 VfSlg 20.301/2018. Damit sollte im Wesentlichen lediglich den primärrechtlichen Vorgaben, die sich aus der Rsp des EuGH ergaben, Rechnung getragen werden, vgl insb EuGH 7. 12. 2000, C-324/98 , Telaustria und Telefonadress, ECLI:EU:C:2000:669. Das BVergGKonz 2018 setzt die KonzRL 2014 in innerstaatliches Recht um und regelt die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen durch alle Auftraggeber sowie den Rechtsschutz bei der Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen durch Auftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes.

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