Bei den ab 1890 laufenden Vorbereitungen der Stadt Wien für einen Generalregulierungsplan wurde der Cottage Verein beigezogen. Auf seine Vorschläge wurde bei der Bauordnungsnovelle insofern eingegangen, als zum ersten Mal in der Bauordnung im § 82 vorgesehen wurde, dass eine differenzierte Bebauung mit frei stehenden Häusern oder in geschlossener Bauweise, mit oder ohne Vorgärten, vorgeschrieben werden konnte. Auch beim Erlass des ersten Flächenwidmungsplans von 1892 wurden im Sinn des WCV vier Bauzonen für die durch die Eingemeindung zugewachsenen Vorstadtgebiete festgesetzt, wobei für die Bezirke Döbling, Währing und jene außerhalb des Gürtels im Westen der Stadt, <i>Brunnbauer</i> in <i>Stöger</i> (Hrsg), Das Wiener Cottage (2022) Das Cottage und die Stadtentwicklung, Seite 56 Seite 56
eine maximale Höhe von drei Geschoßen festgesetzt wurde. Die Höhe der Gebäude sollte vom Stadtzentrum zu den Außenbezirken hin abnehmen. Diese Bauklassen-Einteilung ist im Prinzip für den Bauzonenplan bis heute maßgebend. Jedenfalls war damit für das Cottage-Gebiet, dem Vorschlag des WCV entsprechend, auch vom Gesetzgeber her die Widmung und die Zahl der Geschoße (Gebäudehöhe) bestimmt. Es fehlte nur mehr ein Bebauungsplan mit Baulinien, Vorgärten und sonstigen Details. Im Teilregulierungsplan 289/1896, der das Gebiet zwischen Hartäckerstraße, Chimanistraße, Billrothstraße, Gymnasiumstraße und Hasenauerstraße betraf, wurde dies dann nachgeholt und sogar der Wortlaut der Cottage-Servituten wortwörtlich als Bebauungsbestimmung übernommen. Damit hatten die öffentlich-rechtlichen Bebauungsbestimmungen diesbezüglich mit den Cottage-Servituten gleichgezogen. Das Projekt Generalregulierungsplan für Wien insgesamt kam jedoch beim Stand von etwa 200 Teilregulierungsplänen unbeendet mit dem Ersten Weltkrieg zum Stehen. Ein Knackpunkt war auch die fehlende Abstimmung mit der Verkehrsplanung.