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E. Rechnungslegung und Prüfung bei Privatstiftungen

Kubik/Krenn1. AuflJanuar 2024

1. Vorbemerkungen

§ 18 PSG verweist auf die unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsbestimmungen des Dritten Buches des UGB und verpflichtet den Stiftungsvorstand zur Führung von Büchern. Gem Art XXX Abs 2 HaRÄG216216Handelsrechts-Änderungsgesetz BGBl I 2005/120 idgF. sind die begrifflichen Verweise des § 18 PSG auf das HGB217217Handelsgesetzbuch dRGBl 1897/219. seit 2007 als auf das UGB zu verstehen. Die unternehmensrechtlichen Bestimmungen sind auf die Privatstiftung unabhängig davon anzuwenden, ob die Privatstiftung Unternehmer gem § 1 UGB ist oder nicht. Da Privatstiftungen gem § 1 Abs 2 Z 1 PSG gewerbsmäßige Tätigkeiten, die über bloße Nebentätigkeiten hinausgehen, nicht ausüben dürfen, wird die Unternehmereigenschaft iSd UGB oftmals nicht erfüllt sein.218218Marschner, Die Optimierung der Familienstiftung4 Rz 302. Von den unternehmensrechtlichen Bestimmungen des Dritten Buches des UGB sind für Privatstiftungen jedoch nicht anwendbar: § 221 UGB zu den Größenklassen, § 235 UGB zu den Ausschüttungsbeschränkungen, §§ 240 bis 242 zu den Anhangsan

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gaben für große Gesellschaften, Aktiengesellschaften und Unterlassen von Angaben.219219Zur Übersicht hinsichtlich der anwendbaren Bestimmungen Nowotny/Reiter/Wlasto/Schlager-Haider, Rechnungslegung und Prüfung von Privatstiftungen, in iwp (Hrsg), WP-Jahrbuch 2015, 181 (198 f); Pajer, Die Rechnungslegung und Prüfung von Privatstiftungen, in Tinti/Umdasch/Marenzi (Hrsg), Sorgfalt und Verantwortung, FS Jakobljevich (1996) 53 (54).

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