1. Vorbemerkungen
§ 18 PSG verweist auf die unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsbestimmungen des Dritten Buches des UGB und verpflichtet den Stiftungsvorstand zur Führung von Büchern. Gem Art XXX Abs 2 HaRÄG216 sind die begrifflichen Verweise des § 18 PSG auf das HGB217 seit 2007 als auf das UGB zu verstehen. Die unternehmensrechtlichen Bestimmungen sind auf die Privatstiftung unabhängig davon anzuwenden, ob die Privatstiftung Unternehmer gem § 1 UGB ist oder nicht. Da Privatstiftungen gem § 1 Abs 2 Z 1 PSG gewerbsmäßige Tätigkeiten, die über bloße Nebentätigkeiten hinausgehen, nicht ausüben dürfen, wird die Unternehmereigenschaft iSd UGB oftmals nicht erfüllt sein.218 Von den unternehmensrechtlichen Bestimmungen des Dritten Buches des UGB sind für Privatstiftungen jedoch nicht anwendbar: § 221 UGB zu den Größenklassen, § 235 UGB zu den Ausschüttungsbeschränkungen, §§ 240 bis 242 zu den Anhangsan Seite 140

