1. Dauerhafte Vermögenswidmung
Der Privatstiftung muss ein Vermögen im Wert von mindestens EUR 70.000 in der Stiftungserklärung gewidmet werden (§ 4 PSG). Die Stiftungserklärung ist dabei das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft. Widmung bedeutet in dem Zusammenhang dauerhafte Zuwendung in das Eigentum bzw die unumschränkte Verfügungsmacht der Privatstiftung. Der Modus, das heißt die Art und Weise der sachenrechtlichen Vermögensübertragung, ist von der Art des Vermögens abhängig. Zulässig sind sowohl Sach- als auch Barwidmungen. Sachwidmungen erfordern eine gutachterliche Bewertung durch einen Gründungsprüfer.

