1. Begriff und Abgrenzung zur Stiftung nach BStFG 2015
Der Begriff der Stiftung leitet sich vom mittelhochdeutschen „stiften“ ab und bedeutet eine Gründung, die zugleich Schenkung ist. Nach österreichischem Recht bezeichnet der Begriff Stiftung ein „eigentümerloses“ Vermögen, dem vom Gesetz Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, wobei das Vermögen der Stiftung grundsätzlich dauerhaft als Eigentum gewidmet sein muss und das Handeln der Stiftung durch ihre Organe im Rahmen eines vom Stifter festgelegten, gesetzlich erlaubten Zweckes erfolgt.

