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Verjährungsfristen (§§ 207–209 BAO)

KapfererJänner 2025

Abgabenart

Beginn der Verjährungsfrist

Frist in Jahren

Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen

Jahr, in dem die Voraussetzung für die Verhängung der Strafe entstanden ist1)

1

Kostenersätze

Jahr, in dem die Voraussetzung für die Anforderung der Kostenersätze entstanden ist1)

1

Verbrauchsteuern

Jahr, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist1)

3

Feste Stempelgebühren gemäß GebG, Gebühren gemäß VwGG und VfGG

Jahr, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist1)

3

Alle übrigen Abgaben

Jahr, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist1)

5

Hinterzogene Abgaben

Jahr, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist1)

10

Absolute Verjährung

  • ab Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs
  • ErbSt: ab Zeitpunkt der Anzeige
  • vorläufige Bescheide: Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt ist

10

10

15

Säumnis-, Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Abgabenerhöhungen

verjähren gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe

 

Fristverlängerung durch nach außen erkennbare Amsthandlung

  • Verlängerung um 1 Jahr
  • Verlängerung um 1 weiteres Jahr bei einer erkennbaren Amtshandlung im Jahr der Verlängerung
  • Fristverlängerung begrenzt durch absolute Verjährung

ab Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs

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