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Mitteilung gemäß § 109a EStG / VO BGBl II 417/2001

KapfererJänner 2025

Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts müssen für natürliche Personen und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit bei folgenden Leistungen (die außerhalb eines Dienstverhältnisses erbracht werden) eine Mitteilung gem. § 109a EStG an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt übermitteln:

Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates (Überwachung der Geschäftsführung)

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