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Steuererhebung – Immobilienertragsteuer / besondere Vorauszahlung

WilplingerJänner 2025

Steuerentrichtung

Fälligkeit und Entrichtung:

  • Grundsätzlich gem. § 30b Abs 1 Verpflichtung zur Entrichtung am 15. des auf den Monat des Zuflusses zweitfolgenden Monats:
    • Immo-ESt (Mitteilung, Selbstberechnung und Entrichtung durch Parteienvertreter) oder
    • besondere Vorauszahlung durch den Steuerpflichtigen
  • Gilt gem. § 30b Abs 5 auch für betriebliche Einkünfte aus der Veräußerung von Grdstk (Ausnahme: besonderer Steuersatz ist aufgrund von § 30a Abs 3 Z 1 und 2 zumindest teilweise nicht anwendbar)
  • Sonderregelungen bei der Begründung von Wohnungseigentum an allgemeinen Teilen einer Liegenschaft gem. § 30b Abs 6, wenn sämtliche Wohnungseigentümer zu diesem Zweck Anteil an Grdstk veräußern

Mitteilung und Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter (§ 30c Abs 2 EStG)

GrESt-Selbstberechnung verpflichtet gem. § 11 GrEStG die Parteienvertreter (Rechtsanwälte, Notare; nicht Wirtschaftstreuhänder) gleichzeitig zur

  • Mitteilung an das Finanzamt des Steuerpflichtigen (Z 1)
    • sofern aus dem Erwerbsvorgang betriebliche Einkünfte oder Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen erzielt werden unter
    • Angabe der beteiligten Parteien (inklusive Steuernummer) und
    • Angabe der für die Selbstberechnung der Steuer notwendigen Daten
  • und die Immo-ESt selbst zu berechnen (Z 2)
    • Berechnung gem. § 30b Abs 1 hat auf Grund der Angaben des Steuerpflichtigen zu erfolgen
    • Steuerpflichtiger hat Parteienvertreter die Richtigkeit und Vollständigkeit der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Unterlagen schriftlich zu bestätigen

Verpflichtung zur Entrichtung der Immo-ESt durch Parteienvertreter (§ 30c Abs 3)

  • Parteienvertreter – reine Abfuhrhaftung (Verpflichtung zur Abfuhr bzw. Haftung erlischt 1 Jahr nach Mitteilung, wenn Fälligkeit noch nicht eingetreten ist)
  • Haftung für Richtigkeit der Steuer nur, wenn Ermittlung wider besseren Wissens

Gesetzliche Ausnahmen für Unterbleiben der Selbstberechnung Immo-ESt (siehe Folgeseite)

Seite 75

Mitteilung durch Parteienvertreter (§ 30c Abs 1 EStG) und besondere Vorauszahlung (§ 30b Abs 4 EStG)

  • wenn keine Selbstberechnung gem. § 11 GrEStG vorgenommen wird:
    • Mitteilung durch den Parteienvertreter im Rahmen einer Abgabenerklärung gem. § 10 Abs 1 GrEStG
    • Inhalt: beteiligte Parteien (inklusive Steuernummer) und Höhe der nach Angaben des Steuerpflichtigen ermittelten besonderen Vorauszahlung
    • Mitteilung auch, wenn ein Veräußerungsverlust vorliegt
  • Verpflichtung zur besonderen Vorauszahlung durch den Steuerpflichtigen innerhalb der angeführten Frist

Ausnahmen (§ 30c Abs 4, § 30b Abs 4 EStG)

  • Unterbleiben der Verpflichtung zur Selbstberechnung der Immo-ESt sowie der besonderen Vorauszahlung, sofern:
    • Befreiung der Einkünfte aus dem Veräußerungsgeschäft nach § 30 Abs 2 oder § 21 Abs 3 Z 4 iVm Abs 2 KStG oder
    • Veräußerung von Grdstk des BV, die stillen Reserven gem. § 12 übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden, oder
    • Veräußerungserlös in Form einer Rente geleistet wird (Berücksichtigung bei Veranlagung)
  • Unterbleiben der Selbstberechnung der Immo-ESt (aber keine Ausnahme von der besonderen Vorauszahlung):
    • Zufluss erfolgt voraussichtlich später als ein Jahr nach dem Veräußerungsgeschäft
    • Veräußerung des Grdstk im Rahmen eines Verfahrens gem. § 133 ff Exekutionsordnung (Zwangsversteigerung)
  • Gründe für das Unterbleiben der Selbstberechnung sind in der Mitteilung gem. § 30c Abs 2 Z 1 anzuführen

Abgeltungswirkung der ImmoESt (§ 30b Abs 2 EStG)

  • Entrichtung der selbstberechneten Immo-ESt durch Parteienvertreter entfaltet Abgeltungswirkung:
    • nur bei privaten Grundstücksveräußerungen
    • keine Aufnahme in die Steuererklärung (außer bei Veranlagungs- und Regelbesteuerungsoption)
  • keine Abgeltungswirkung (Veranlagung erforderlich):
    • Angaben des Steuerpflichtigen für die Selbstberechnung entsprechen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten
    • Veräußerung von Grdstk des BV
    • besondere Vorauszahlung
    • spätere (schädliche) Umwidmung gem. § 30 Abs 4 Z 1 letzter Satz

Grundsätzlich gem. § 30b Abs 1 Verpflichtung zur Entrichtung am 15. des auf den Monat des Zuflusses zweitfolgenden Monats:

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