Mitteilung durch Parteienvertreter (§ 30c Abs 1 EStG) und besondere Vorauszahlung (§ 30b Abs 4 EStG) |
- wenn keine Selbstberechnung gem. § 11 GrEStG vorgenommen wird:
- Mitteilung durch den Parteienvertreter im Rahmen einer Abgabenerklärung gem. § 10 Abs 1 GrEStG
- Inhalt: beteiligte Parteien (inklusive Steuernummer) und Höhe der nach Angaben des Steuerpflichtigen ermittelten besonderen Vorauszahlung
- Mitteilung auch, wenn ein Veräußerungsverlust vorliegt
- Verpflichtung zur besonderen Vorauszahlung durch den Steuerpflichtigen innerhalb der angeführten Frist
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Ausnahmen (§ 30c Abs 4, § 30b Abs 4 EStG) |
- Unterbleiben der Verpflichtung zur Selbstberechnung der Immo-ESt sowie der besonderen Vorauszahlung, sofern:
- Befreiung der Einkünfte aus dem Veräußerungsgeschäft nach § 30 Abs 2 oder § 21 Abs 3 Z 4 iVm Abs 2 KStG oder
- Veräußerung von Grdstk des BV, die stillen Reserven gem. § 12 übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden, oder
- Veräußerungserlös in Form einer Rente geleistet wird (Berücksichtigung bei Veranlagung)
- Unterbleiben der Selbstberechnung der Immo-ESt (aber keine Ausnahme von der besonderen Vorauszahlung):
- Zufluss erfolgt voraussichtlich später als ein Jahr nach dem Veräußerungsgeschäft
- Veräußerung des Grdstk im Rahmen eines Verfahrens gem. § 133 ff Exekutionsordnung (Zwangsversteigerung)
- Gründe für das Unterbleiben der Selbstberechnung sind in der Mitteilung gem. § 30c Abs 2 Z 1 anzuführen
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Abgeltungswirkung der ImmoESt (§ 30b Abs 2 EStG) |
- Entrichtung der selbstberechneten Immo-ESt durch Parteienvertreter entfaltet Abgeltungswirkung:
- nur bei privaten Grundstücksveräußerungen
- keine Aufnahme in die Steuererklärung (außer bei Veranlagungs- und Regelbesteuerungsoption)
- keine Abgeltungswirkung (Veranlagung erforderlich):
- Angaben des Steuerpflichtigen für die Selbstberechnung entsprechen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten
- Veräußerung von Grdstk des BV
- besondere Vorauszahlung
- spätere (schädliche) Umwidmung gem. § 30 Abs 4 Z 1 letzter Satz
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