Grundsätze |
Derzeitige Rechtslage - G+B ist seit 1.4.2012 auch bei § 4 Abs 1 und Abs 3 Gewinnermittlern steuerhängig
Steuersatz (§ 30a Abs 3 und 4) - Besonderer Steuersatz iHv 30% auch für betriebliche Einkünfte aus der Veräußerung, Zuschreibung oder Entnahme von Grdstk:
- unabhängig von der Gewinnermittlungsart
- Einkommensteuerberechnung: keine Berücksichtigung beim Gesamtbetrag der Einkünfte und Einkommen
- Ausnahmen vom besonderen Steuersatz (Anwendung Tarifsatz)
- § 30a Abs 3 Z 1 bis 4:
- 1. wenn das Grdstk dem Umlaufvermögen zuzurechnen ist. Wurde das veräußerte Grdstk in das BV eingelegt, sind hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem TW im Einlagezeitpunkt und den niedrigeren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der besondere Steuersatz oder die Regelbesteuerungsoption anwendbar; für G+B, der zum 31.3.2012 nicht steuerverfangen war, ist § 30 Abs 4 (pauschale Gewinnermittlung) anzuwenden, wobei an die Stelle des Veräußerungserlöses der TW im Einlagezeitpunkt tritt.
- 2. wenn ein Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit in der gewerblichen Überlassung und Veräußerung von Grdstk liegt (für Einlagevorgänge siehe 1.)
- 3. soweit vor dem 1.4.2012 eine TWA vorgenommen wurde
- 4. soweit stille Reserven gem. § 12 übertragen wurden, die vor dem 1.4.2012 aufgedeckt worden sind
- Zufluss Veräußerungserlös in Rentenform (§ 30a Abs 4)
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Einlagen (§ 6 Z 5 EStG) |
- G+B generell (Alt- und Neubestand) und Neubestandsgebäude mit fortentwickelten AK („Buchwerteinlage“). Ist der TW niedriger, ist dieser anzusetzen.
- Altbestandsgebäude (zum 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangene Gebäude) stets mit TW
- Seit 1.4.2012
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Entnahmen (§ 6 Z 4 EStG) |
- Grundsatz: Entnahme mit dem TW zum Entnahmezeitpunkt
- Ausnahme: G+B ist seit 1.4.2012, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte seit 1.7.2023 mit dem Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen, sofern nicht eine Ausnahme vom besonderen Steuersatz vorliegt (gilt gem. § 24 Abs 3 auch im Rahmen der Betriebsveräußerung/-aufgabe).
- Der Entnahmewert tritt für nachfolgende steuerrelevante Sachverhalte an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
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Veräußerung von G+B des AV (§ 4 Abs 3a Z 3 EStG) |
- Pauschale Ermittlung der Einkünfte gem. § 30 Abs 4 möglich, wenn G+B des AVs am 31.3.2012 nicht steuerverfangen war
- Auf- oder Abwertungsbeträge aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart auf § 5
- gewinnwirksamer Ansatz bei Veräußerung
- Pauschale Besteuerung gem. § 30 Abs 4 möglich, wenn ohne Wechsel der Gewinnermittlungsart der G+B am 31.3.2012 nicht steuerverfangen gewesen wäre (TW im Zeitpunkt des Wechsels tritt an Stelle des Veräußerungserlöses)
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