Drei Wahlmöglichkeiten nach der Geburt
Die neuerliche Schwangerschaft und Geburt eines weiteren Kindes berührt die ETZ des Vaters nicht. Die ETZ des Vaters endet vorzeitig erst mit der Inanspruchnahme einer Karenz oder ETZ für ein weiteres Kind (§ 8b Abs 9 VKG). Der Vater hat demnach ebenso wie die Mutter drei Möglichkeiten:

