Ein Elternteil, der ursprünglich (Voll-)Karenz bekannt gegeben hat, ist an seine Karenzmeldung gebunden. Die einzige Möglichkeit, über die Karenzdauer entgegen der ursprünglichen Meldung einseitig zu disponieren, ist das Recht auf einmalige Verlängerung (§ 15 Abs 3 MSchG, § 2 Abs 5 VKG). Das „gegenteilige“ Recht, also das Recht auf Verkürzung oder Abbruch der Karenz, ist gesetzlich nicht vorgesehen.

