Das Gleichbehandlungsgesetz ist ab 1. 11. 2023 auch auf Diskriminierungen anzuwenden, bei denen zwar der Diskriminierungsgrund Geschlecht nicht vorliegt, eine Diskriminierung jedoch vorliegt wegen Elternkarenz, Elternteilzeit sowie Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem MSchG oder dem VKG sowie Papamonat nach § 1a VKG (§ 5a Z 1 GlBG ).

