Arbeitnehmer, die eine Freistellung nach § 1a VKG in Anspruch nehmen, stehen unter Kündigungs- und Entlassungsschutz (§ 1a Abs 6 VKG ).
Beginn und Ende des Bestandschutzes
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Vorankündigung oder einer späteren Vereinbarung, frühestens jedoch vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin. Bei Entfall der Vorankündigung aufgrund einer Frühgeburt beginnt er mit der Meldung des Antrittszeitpunkts. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach dem Ende der Freistellung.

