Frühestmöglicher Beginn
Die Freistellung beginnt frühestens mit dem auf die Geburt des Kindes folgenden Kalendertag; ein gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Anspruch auf Dienstfreistellung anlässlich der Geburt eines Kindes ist auf die Freistellung nicht anzurechnen, dh bestehende sonstige Dienstfreistellungsansprüche aus Anlass der Geburt des Kindes bleiben erhalten (§ 1a Abs 4 VKG).

