Laufendes Entgelt
Die Arbeitnehmerin hat bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes Anspruch auf Entgelt gegenüber dem Arbeitgeber. Danach besteht Anspruch auf Wochengeld gegenüber der Gesundheitskasse.
Geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerinnen gebührt mangels Vollversicherung kein Wochengeld (Ausnahme: freiwillige Selbstversicherung bzw mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wodurch insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird). Es stellt sich daher die Frage, ob geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen ohne Wochengeldanspruch stattdessen Anspruch auf Entgelt gegenüber dem Arbeitgeber haben. Aus dem MSchG und dem AngG geht Folgendes hervor:

