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B. Unternehmensrechtliche Bilanzierung

Stanek1. AuflOktober 2023

Die Einlagebewertung mit dem beizulegenden Wert gem § 202 Abs 1 UGB, welcher bereits den spezifischen Nutzwert berücksichtigt, ist für die übernehmende Gesellschaft zwingend, soweit es sich nicht um einen Umgründungsvorgang gem § 202 Abs 2 UGB handelt.2424S dazu B. II. 1.1.1. Es findet unternehmensrechtlich keine Verknüpfung der Bewertung der Einlage beim Einlegenden und der Bewertung der Einlage bei der übernehmenden Gesellschaft statt.2525S dazu B. II. 1.2.

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