Die Einlagebewertung mit dem beizulegenden Wert gem § 202 Abs 1 UGB, welcher bereits den spezifischen Nutzwert berücksichtigt, ist für die übernehmende Gesellschaft zwingend, soweit es sich nicht um einen Umgründungsvorgang gem § 202 Abs 2 UGB handelt.24 Es findet unternehmensrechtlich keine Verknüpfung der Bewertung der Einlage beim Einlegenden und der Bewertung der Einlage bei der übernehmenden Gesellschaft statt.25

