Besteuert wird grundsätzlich anlässlich der Energielieferung an den Letztabnehmer bzw Verbraucher.
Der Elektrizitätsabgabe unterliegt (§ 1 ElAbgG):
die Lieferung von Strom in Österreich, ausgenommen die Lieferung an Elektrizitätsversorgungsunternehmen und sonstige Wiederverkäufer zur Weiterlieferung;
