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B. Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe

Pummerer13. AuflSeptember 2023

Besteuert wird grundsätzlich anlässlich der Energielieferung an den Letztabnehmer bzw Verbraucher.

Der Elektrizitätsabgabe unterliegt (§ 1 ElAbgG):

die Lieferung von Strom in Österreich, ausgenommen die Lieferung an Elektrizitätsversorgungsunternehmen und sonstige Wiederverkäufer zur Weiterlieferung;

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