Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer ist die Summe der Bruttoarbeitslöhne, die in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne, die nicht mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen, sind nicht steuerpflichtig. Bei der Personalgestellung beträgt die Bemessungsgrundlage 70 % des Gestellungsentgeltes. Bei Personen, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden, bildet der Ersatz der Aktivbezüge die Bemessungsgrundlage (§ 5).

