Nach dem Bewertungsgesetz wird die wirtschaftliche Einheit bewertet. Eine wirtschaftliche Einheit kann sich aus mehreren Wirtschaftsgütern zusammensetzen. Bestand und Umfang einer wirtschaftlichen Einheit richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Der Wert ist grundsätzlich im Ganzen festzustellen und nicht durch eine Summierung einzeln bewerteter Wirtschaftsgüter (§ 2).

