In jedem Voranmeldungszeitraum hat der Unternehmer die darauf entfallende Steuerschuld (USt minus Vorsteuer) zu ermitteln und zu entrichten (Selbstbemessungsabgabe). Frist dafür ist der 15. des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats (die USt für Jänner ist bis zum 15. März zu entrichten). Ergibt sich ein Überschuss (Vorsteuerüberhang), so wird dieser gutgeschrieben (§ 21).

