Mit dieser Verordnung vom 26.11.2013 wurden die Regelungen betreffend den Übergang der Steuerschuld auf den unternehmerischen Leistungsempfänger auf bestimmte Umsätze erweitert. Betroffen sind Lieferungen und Leistungen, soweit diese nach dem 31.12.2013 ausgeführt werden.
BGBl II Nr. 369/2013
