§ 19 Abs. 1d UStG
Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen durch Verordnung festlegen, dass für bestimme Umsätze die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet wird, wenn dieser Unternehmer ist und diese Möglichkeit den Mitgliedstaaten in Titel XI Kapitel 1 Abschnitt 1 der Richtlinie Seite 59 2006/112/EG eingeräumt wird oder dafür eine Ermächtigung gem. Art 395 der Richtlinie 2006/112/EG vorliegt.
