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2.8 Lieferung von Schrott und Abfallstoffen

Abt/Feckter/Karel2. AuflMärz 2018

§ 19 Abs. 1d UStG

Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen durch Verordnung festlegen, dass für bestimme Umsätze die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet wird, wenn dieser Unternehmer ist und diese Möglichkeit den Mitgliedstaaten in Titel XI Kapitel 1 Abschnitt 1 der Richtlinie

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2006/112/EG eingeräumt wird oder dafür eine Ermächtigung gem. Art 395 der Richtlinie 2006/112/EG vorliegt.

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