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3.5. Haftung für eingebrachte Sachen

Löw1. AuflAugust 2023

Nach § 970 Abs 1 ABGB haftet der Beherberger als Verwahrer für die vom Gast eingebrachten Sachen, sofern er nicht beweist, dass der Schaden weder durch ihn oder seine Leute noch durch fremde Personen, die im Haus ein- und ausgehen, verursacht wurde. Erfasst sind Beschädigungen und der Verlust eingebrachter Sachen (zB durch Diebstahl).14631463Kolmasch in Deixler-Hübner/Kolba, Handbuch Verbraucherrecht 212 (214).

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