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2.5. Montrealer Übereinkommen

Löw1. AuflAugust 2023

Das MÜ regelt insb die Haftung des Luftfahrtunternehmens für luftfahrttypische Schäden (Personenschäden, Gepäckschäden und -verluste sowie Verspätungsschäden) im internationalen Luftverkehr und zählt zurzeit 139 Vertragsparteien, darunter – neben allen EU-Mitgliedstaaten – auch die EU als völkerrechtliche Organisation.12701270Löw, RRa 2022, 211 (211); zu den Vertragsparteien siehe https://www.icao.int/secretariat/legal/List%20of%20Parties/Mtl99_EN.pdf . Die EU setzte das Übk in der VO (EG) 2027/97 idF VO (EG) 889/2002 um, die in Art 3 bzgl der Haftung des Luftfahrtunternehmens auf die Anwendbarkeit aller einschlägigen Bestimmungen des MÜ verweist.12711271Löw, ZfRV 2021, 133 (135).

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