Eine Pauschalreise liegt vor, wenn mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise in einer der in § 2 Abs 2 Z 1 lit a und b PRG vorgeschriebenen Arten und Weisen miteinander kombiniert werden. Als Reiseleistungen kommen nach § 2 <i>Löw</i>, Reiserecht (2023), Seite 2 Seite 2
Abs 1 PRG die Beförderung (Z 1), Unterbringung (Z 2), Autovermietung (Z 3) sowie jede andere touristische Leistung (Z 4) in Betracht. Pauschalreisen neigen als vorgefertigtes Produkt besonders dazu, qualitativ hinter dem Vereinbarten zurückzubleiben. Die Beanstandung von Mängeln kann dem Reisenden im Ausland jedoch schwerfallen. Aus diesem Grund garantieren die Bestimmungen des PRG dem Reisenden einen umfassenden Schutz. Leistungserbringer wie Luftfahrtunternehmen oder Beherberger sind Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters. Der Reiseveranstalter ist für die Erbringung aller vereinbarten Reiseleistungen verantwortlich.