Pauschalreisen waren in Österreich lange Zeit gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Rechtliche Fragestellungen mussten auf Basis hinreichend ausgestalteter ARB und des allgemeinen Zivilrechts beantwortet werden.1 Aufgrund der überwiegenden werkvertraglichen Komponente des Pauschalreisevertrags (früher Reiseveranstaltungsvertrag) kam auch dem Werkvertragsrecht (§§ 1151 ff, 1165 ff ABGB) entsprechende Bedeutung zu.2 Der Pauschalreisevertrag wird seit jeher als gemischter Vertrag angesehen, dessen Vertragszweck in der gebündelten Erbringung der vereinbarten Einzelleistungen liegt, die jeweils Elemente des Werk- (Beförderung, Transfer) und Mietvertrages (Unterbringung) sowie der Dienstleistung (Verpflegung) und Geschäftsbesorgung (Vermittlung) umfassen können.3

