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1.1. Historische Entwicklung

Löw1. AuflAugust 2023

Pauschalreisen waren in Österreich lange Zeit gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Rechtliche Fragestellungen mussten auf Basis hinreichend ausgestalteter ARB und des allgemeinen Zivilrechts beantwortet werden.11ErläutRV 809 BlgNR 18. GP 7; Mayrhofer in Klang3 KSchG Vor §§ 31b–31f Rz 5 f. Aufgrund der überwiegenden werkvertraglichen Komponente des Pauschalreisevertrags (früher Reiseveranstaltungsvertrag) kam auch dem Werkvertragsrecht (§§ 1151 ff, 1165 ff ABGB) entsprechende Bedeutung zu.22Kolmasch in Deixler-Hübner/Kolba, Handbuch Verbraucherrecht 185. Der Pauschalreisevertrag wird seit jeher als gemischter Vertrag angesehen, dessen Vertragszweck in der gebündelten Erbringung der vereinbarten Einzelleistungen liegt, die jeweils Elemente des Werk- (Beförderung, Transfer) und Mietvertrages (Unterbringung) sowie der Dienstleistung (Verpflegung) und Geschäftsbesorgung (Vermittlung) umfassen können.33RIS-Justiz RS0117125; Keiler, Übertragung Rz 40; Kletečka in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1166 Rz 87.

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