§ 12 KStG verbietet den Abzug bestimmter Aufwendungen. Soweit sie den nicht abzugsfähigen Aufwendungen des EStG entsprechen, unterbleibt hier eine nähere Erklärung:
Aufwendungen für Zwecke, die durch Stiftung oder Satzung vorgeschrieben sind (Einkommensverwendung);unangemessen hohe Betriebsausgaben iSd § 20 Abs 1 Z 2 EStG (Pkw und Kombi, Antiquitäten, geknüpfte Teppiche …);
