Der Verlustausgleich betrifft negative Ergebnisse bei einzelnen Einkunftsarten bzw einzelnen Einkunftsquellen (zB Betrieben) innerhalb einer Einkunftsart. Entstehen bei einer der sieben Einkunftsarten Verluste, so werden sie grundsätzlich mit positiven Ergebnissen aus anderen Einkunftsarten desselben Kalenderjahres verrechnet. Liegen solche nicht (oder nicht ausreichend) vor, so kann ein Verlustausgleich nicht (nicht in vollem Ausmaß) durchgeführt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dann ein Verlustvortrag (Berücksichtigung des Verlustes in späteren Jahren) möglich. Die Voraussetzungen dafür werden im Kapitel „Sonderausgaben, Verlustvortrag“ behandelt.

