Die Versicherung der Organhaftung steht insbesondere bei der Aktiengesellschaft in einem gewissen
Spannungsverhältnis zu den grundsätzlich zwingenden gesellschaftsrechtlichen Haftungsnormen (vgl §§ 84, 99 AktG). Die heute verstärkt diskutierte Thematik der Zulässigkeit der D&O-Versicherung ist daher keineswegs neu. Anfang des 20. Jahrhunderts wurden Überlegungen, eine Versicherung für Organmitglieder in Deutschland einzuführen, wegen der vermeintlichen Unmoral des Deckungskonzepts noch verworfen.