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I.6. Abgrenzung bzw Zusammenspiel mit Incoterms®

Fischer1. AuflOktober 2021

I.6. Abgrenzung bzw Zusammenspiel mit Incoterms®

Selbst bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des Übereinkommens sind dessen Bestimmungen keineswegs zwingend, sondern haben vielmehr dispositiven Charakter.5353Siehe Kap II.5. betreffend Art 6 CISG. Die einzig zwingende Bestimmung ist Art 12 CISG. Modifikationen oder Ergänzungen der Bestimmungen des Übereinkommens für einen konkreten Warenkauf werden im grenzüberschreitenden Warenverkehr häufig durch internationale Lieferbedingungen festgelegt. Am gebräuchlichsten sind dabei die sogenannten Incoterms® (International Commercial Terms), welche mehrfach als Handelsbrauch iSd Art 9 II CISG qualifiziert worden sind:5454 Schlechtriem/Schroeter, Internationales UN-Kaufrecht6 (2016) 112 Rn 224.

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