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I.5. Abgrenzung zum Kollisionsrecht

Fischer1. AuflOktober 2021

I.5. Abgrenzung zum Kollisionsrecht

Das Übereinkommen regelt seinen Anwendungsbereich in den Art 1 ff CISG selbst und verdrängt dort nationale Regelungen. Ein Rückgriff auf nationale Rechtsvorschriften steht den Vertragsparteien insofern nicht zur Verfügung.

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